Ein Dach hält nicht ewig, ein Aufzug auch nicht. Damit große Reparaturen die Wohnungseigentümer nicht unvorbereitet treffen, spart die Gemeinschaft vor — in der Erhaltungsrücklage. Reicht diese für eine anstehende Maßnahme nicht, kommt die Sonderumlage ins Spiel. Dieser Ratgeber erklärt beide Instrumente, ihre rechtliche Grundlage (§ 19 WEG) und was Käufer und Verkäufer beachten müssen.

Hinweis: keine Rechtsberatung

Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die genannten Beträge sind grobe Orientierungswerte, keine verbindlichen Vorgaben. Lassen Sie die Angemessenheit der Rücklage und einzelne Sonderumlagen im Zweifel fachlich prüfen.

Die Erhaltungsrücklage: Vorsorge per Gesetz

Die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG ausdrücklich zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Jeder Eigentümer kann sie also verlangen; eine WEG, die gar nichts zurücklegt, verwaltet nicht ordnungsgemäß. Der Begriff „Erhaltungsrücklage" hat seit der WEG-Reform 2020 die frühere „Instandhaltungsrücklage" abgelöst — gemeint ist dasselbe Sparvermögen für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums.

Gespeist wird die Rücklage über die monatliche Zuführung im Hausgeld. Wichtig: Das angesparte Geld gehört der Gemeinschaft, nicht dem einzelnen Eigentümer. Wer verkauft, bekommt seinen Anteil an der Rücklage nicht ausgezahlt — der Wert ist über den Kaufpreis abzugelten.

Wie hoch ist „angemessen"?

Das Gesetz nennt bewusst keine feste Zahl. Angemessen ist, was Alter, Zustand und Ausstattung des Gebäudes erfordern. Zur groben Orientierung dienen zwei Ansätze:

  • Erfahrungswerte pro Quadratmeter: In der Praxis wird häufig eine jährliche Zuführung in der Größenordnung von rund sieben bis zehn Euro pro Quadratmeter Wohnfläche genannt — bei älteren oder sanierungsbedürftigen Gebäuden deutlich mehr.
  • Peters'sche Formel / II. Berechnungsverordnung: Ältere Berechnungsmodelle knüpfen an die Herstellungskosten an. Sie sind rechtlich nicht verbindlich, liefern aber einen Anhaltspunkt.

Entscheidend ist: Eine zu niedrige Rücklage rächt sich, wenn die nächste große Maßnahme ansteht — dann bleibt nur die Sonderumlage oder ein Kredit der Gemeinschaft.

Die Sonderumlage: wenn das Geld nicht reicht

Eine Sonderumlage ist eine einmalige, zusätzliche Zahlung der Eigentümer. Das WEG nennt sie nicht ausdrücklich; sie ist eine anerkannte Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 19 WEG) und wird von der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Typische Anlässe:

  • eine unerwartet teure Reparatur (Dach, Heizung, Fassade), die die Rücklage übersteigt,
  • ein Liquiditätsengpass, etwa weil ein Eigentümer sein Hausgeld nicht zahlt,
  • eine beschlossene bauliche Veränderung, die alle gemeinsam finanzieren.

Die Sonderumlage wird nach demselben Verteilungsschlüssel wie das Hausgeld umgelegt — im Regelfall nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 WEG). Der Beschluss sollte den Gesamtbetrag, den Verteilungsmaßstab und die Fälligkeit klar benennen, sonst droht die Anfechtung.

Rücklagen und Sonderumlagen transparent führen

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Kaufinteressenten aufgepasst

Wer eine Eigentumswohnung kauft, übernimmt die finanzielle Lage der Gemeinschaft mit. Prüfen Sie vor dem Kauf unbedingt:

  • den Stand der Erhaltungsrücklage (aus dem Vermögensbericht),
  • bereits beschlossene Sonderumlagen, die noch offen sind,
  • absehbaren Sanierungsstau aus Protokollen und der Beschluss-Sammlung.

Für vermietende Eigentümer gilt: Weder die Zuführung zur Rücklage noch die Sonderumlage sind umlagefähige Betriebskosten — sie können also nicht auf den Mieter abgewälzt werden.

Häufig gestellte Fragen

Was ist die Erhaltungsrücklage in der WEG?

Ein Sparvermögen der Gemeinschaft für Reparaturen und Sanierungen am Gemeinschaftseigentum. Ihre Ansammlung gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Der Begriff löste 2020 die Instandhaltungsrücklage ab.

Was ist eine Sonderumlage und wann wird sie fällig?

Eine einmalige Zusatzzahlung, wenn Hausgeld und Rücklage für eine Maßnahme nicht ausreichen. Sie wird mit einfacher Mehrheit beschlossen und nach dem geltenden Kostenschlüssel umgelegt.

Wie hoch sollte die Erhaltungsrücklage sein?

Das Gesetz verlangt nur „Angemessenheit". Als grobe Orientierung dienen rund sieben bis zehn Euro pro Quadratmeter und Jahr; maßgeblich sind Alter und Zustand des Gebäudes. Feste Pauschalen sind unverbindlich.

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