Seit 2019 gibt es in Deutschland einen CO2-Preis auf fossile Brennstoffe – er verteuert Heizöl und Erdgas Jahr für Jahr. Lange zahlten diesen Aufschlag allein die Mieter über die Heizkosten. Seit dem 1. Januar 2023 teilen sich Vermieter und Mieter die CO2-Kosten. Bei Wohngebäuden entscheidet die energetische Qualität des Gebäudes darüber, wie hoch der Anteil des Vermieters ausfällt. Dieser Ratgeber erklärt das Stufenmodell und wie Sie Ihren Anteil korrekt berechnen.

Hinweis: keine Rechtsberatung

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Die konkrete Berechnung hängt von den Angaben Ihres Energielieferanten und der jeweiligen Abrechnung ab. Bei Unsicherheiten ziehen Sie Ihren Abrechnungsdienstleister, Ihre Hausverwaltung oder einen Fachanwalt hinzu.

Warum es die Aufteilung gibt

Der CO2-Preis soll klimafreundliches Verhalten belohnen. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verfolgt dabei eine doppelte Logik: Mieter sollen einen Anreiz zum Energiesparen behalten, Vermieter einen Anreiz zur energetischen Sanierung bekommen. Deshalb steigt der Vermieteranteil, je schlechter das Gebäude gedämmt und je höher sein CO2-Ausstoß ist.

Das Stufenmodell für Wohngebäude

Für Wohngebäude gilt ein zehnstufiges Modell. Maßgeblich ist der spezifische CO2-Ausstoß in Kilogramm CO2 pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Je höher der Wert, desto größer der Anteil, den der Vermieter selbst trägt:

CO2-Ausstoß (kg/m²/Jahr)Anteil MieterAnteil Vermieter
unter 12100 %0 %
12 bis unter 1790 %10 %
17 bis unter 2280 %20 %
22 bis unter 2770 %30 %
27 bis unter 3260 %40 %
32 bis unter 3750 %50 %
37 bis unter 4240 %60 %
42 bis unter 4730 %70 %
47 bis unter 5220 %80 %
52 und mehr5 %95 %

Ein sehr effizientes Gebäude (etwa auf dem Niveau eines Effizienzhauses) liegt unter 12 kg – hier zahlt der Mieter die CO2-Kosten weiterhin voll. Ein unsaniertes, schlecht gedämmtes Haus kann dagegen leicht über 52 kg kommen, sodass der Vermieter 95 Prozent trägt.

Nichtwohngebäude

Für gewerblich genutzte Gebäude gilt bislang eine pauschale Aufteilung von 50 zu 50 zwischen Mieter und Vermieter, bis auch hier ein Stufenmodell eingeführt wird.

So berechnen Sie Ihren Anteil

Die Berechnung folgt vier Schritten:

  • CO2-Menge und CO2-Kosten ablesen. Ihr Brennstoff- oder Wärmelieferant ist verpflichtet, die ausgestoßene CO2-Menge (in Kilogramm) und die darauf entfallenden Kosten auf der Rechnung auszuweisen.
  • Spezifischen Ausstoß ermitteln. Teilen Sie die CO2-Menge durch die Wohnfläche des Gebäudes, um den Wert in kg/m²/Jahr zu erhalten.
  • Stufe bestimmen. Ordnen Sie den Wert der passenden Zeile im Stufenmodell zu und lesen Sie den Vermieteranteil ab.
  • Kosten aufteilen. Wenden Sie den Prozentsatz auf die CO2-Kosten an – der Vermieteranteil mindert die auf den Mieter umlegbaren Heizkosten.

Wird das Gebäude über einen Wärmelieferanten (Fernwärme, Contracting) versorgt, nimmt dieser die Aufteilung häufig vor und weist den Vermieteranteil direkt aus. In die reguläre Heizkostenabrechnung fügt sich die CO2-Aufteilung als eigener Rechenschritt ein.

Rechenbeispiel

Ein Mehrfamilienhaus mit 400 m² Wohnfläche verbraucht Erdgas, aus dem sich rund 14.000 kg CO2 ergeben. Das sind 35 kg pro Quadratmeter und Jahr – also Stufe 6 (32 bis unter 37 kg) mit einer Teilung von 50 zu 50. Betragen die ausgewiesenen CO2-Kosten 600 Euro, trägt der Vermieter davon 300 Euro; die restlichen 300 Euro verbleiben in den umlagefähigen Heizkosten.

Diese Angaben muss die Rechnung enthalten

Damit Sie überhaupt aufteilen können, verpflichtet das Gesetz die Brennstoff- und Wärmelieferanten zu klaren Pflichtangaben auf der Rechnung. Dazu gehören insbesondere:

  • die gelieferte Brennstoff- bzw. Energiemenge und ihr Energiegehalt;
  • die damit verbundene CO2-Menge in Kilogramm;
  • die auf diese Menge entfallenden CO2-Kosten in Euro;
  • der zugrunde gelegte Emissionsfaktor des Brennstoffs.

Fehlen diese Angaben, fordern Sie sie beim Lieferanten ein – ohne sie ist eine korrekte Aufteilung nicht möglich, und der Mieter darf seinen Heizkostenanteil kürzen.

Ausnahmen und Sonderfälle

  • Rechtliche Sanierungshindernisse: Ist der Vermieter aus öffentlich-rechtlichen Gründen an einer energetischen Verbesserung gehindert – etwa durch Denkmalschutz oder eine Milieuschutzsatzung –, kann sein Anteil gesetzlich gekürzt werden (§ 9 CO2KostAufG).
  • Wärmelieferung / Contracting: Wird das Gebäude über Fernwärme oder einen Contractor versorgt, nimmt in der Regel der Wärmelieferant die Aufteilung vor und weist den Vermieteranteil aus.
  • Nichtwohngebäude: Hier gilt weiterhin die pauschale 50/50-Teilung, bis auch dafür ein Stufenmodell in Kraft tritt.

CO2-Aufteilung sauber in der Abrechnung

Die CO2-Aufteilung ist ein zusätzlicher Rechenschritt in jeder Heizkostenabrechnung – und eine häufige Fehlerquelle. VerwaltPilot hält Verbräuche, Rechnungen und Wohnflächen je Objekt zusammen, sodass Sie die Aufteilung nachvollziehbar dokumentieren und im Streitfall belegen können.

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So senken Sie Ihren Anteil

Da der Vermieteranteil unmittelbar an der energetischen Qualität hängt, ist jede Effizienzverbesserung doppelt wertvoll: Sie senkt den CO2-Ausstoß pro Quadratmeter, verschiebt das Gebäude in eine niedrigere Stufe und reduziert Ihren Kostenanteil dauerhaft. Wirksam sind vor allem der Austausch einer alten Öl- oder Gasheizung gegen eine klimafreundliche Lösung, die Dämmung von Dach und Fassade sowie der Tausch alter Fenster. Ein Wechsel von etwa 35 auf 20 kg CO2 pro Quadratmeter senkt Ihren Anteil beispielsweise von 50 auf 20 Prozent. Hinzu kommt: Der CO2-Preis steigt in den kommenden Jahren weiter an, sodass der Vermieteranteil bei unsanierten Gebäuden Jahr für Jahr teurer wird – die energetische Verbesserung rechnet sich also doppelt. Welche Vorgaben beim Heizungstausch gelten, lesen Sie im Ratgeber Heizungsgesetz (GEG 2024).

Häufig gestellte Fragen

Seit wann gilt die CO2-Kostenaufteilung?

Seit dem 1. Januar 2023. Sie gilt für Abrechnungszeiträume, die ab diesem Datum beginnen.

Wie hoch ist mein Anteil als Vermieter?

Bei Wohngebäuden zwischen 0 Prozent (unter 12 kg CO2 pro Quadratmeter und Jahr) und 95 Prozent (52 kg und mehr). Bei Nichtwohngebäuden pauschal 50 Prozent.

Woher bekomme ich die CO2-Menge?

Aus der Rechnung Ihres Brennstoff- oder Wärmelieferanten. Dieser muss die CO2-Menge und die CO2-Kosten ausweisen.

Was, wenn der Lieferant die Angaben nicht liefert?

Fehlen die Pflichtangaben auf der Rechnung, kann der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten pauschal kürzen. Fordern Sie die korrekten Angaben deshalb aktiv ein.

Fazit

Die CO2-Kostenaufteilung verlagert einen Teil des CO2-Preises auf den Vermieter – und zwar umso mehr, je schlechter das Gebäude energetisch dasteht. Das ist zugleich ein finanzieller Anreiz zur Sanierung. Wie sich eine neue, effiziente Heizung auf Ihre Pflichten und Kosten auswirkt, lesen Sie im Ratgeber Heizungsgesetz (GEG 2024). Den Gesamtüberblick bietet der Leitfaden zu den Betreiberpflichten des Vermieters.