Schönheitsreparaturen sind das häufigste Streitthema zwischen Mietern und Vermietern. Viele Klauseln im Mietvertrag sind laut BGH schlicht unwirksam — und trotzdem landen tausende Fälle jährlich vor Gericht. Dieser Leitfaden zeigt, was rechtlich gilt, welche Klauseln funktionieren und wie Sie als Vermieter auf der sicheren Seite bleiben.

Was sind Schönheitsreparaturen?

Schönheitsreparaturen umfassen laut § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper, Innen- und Außenfenster sowie der Türen. Kurz: alles, was die Wohnung optisch auf einen frischen Stand bringt, ohne bauliche Substanz zu verändern.

Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich Vermietersache (§ 535 BGB). Per Mietvertrag kann die Pflicht auf den Mieter übertragen werden — aber nur unter engen Voraussetzungen, die der BGH in zahlreichen Urteilen definiert hat.

Was der BGH 2015 geändert hat

Mit den Urteilen vom 18. März 2015 (Az. VIII ZR 185/14 und VIII ZR 242/13) hat der Bundesgerichtshof die Spielregeln grundlegend verschärft:

Unwirksam: Starre Fristen

Klauseln mit starren Renovierungsfristen sind unwirksam — egal ob 3, 5 oder 7 Jahre. Ein Beispiel für eine unwirksame Klausel:

„Schönheitsreparaturen sind in der Küche alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen alle 5 Jahre und in sonstigen Nebenräumen alle 7 Jahre durchzuführen."

Solche Klauseln sind unwirksam, weil sie den tatsächlichen Abnutzungszustand der Wohnung ignorieren.

Unwirksam: Übertragung bei unrenoviert übergebener Wohnung

Wurde die Wohnung unrenoviert oder mit deutlichen Gebrauchsspuren übergeben, kann die Schönheitsreparaturpflicht nicht auf den Mieter übertragen werden — es sei denn, es wurde ein angemessener Ausgleich (Mietrabatt, Renovierungskostenzuschuss) vereinbart (BGH VIII ZR 163/18).

Welche Klauseln funktionieren noch?

Trotz der BGH-Rechtsprechung können Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter übertragen werden — wenn die Klausel diese Bedingungen erfüllt:

Zustandsorientierte Formulierung: Die Klausel darf keine starren Fristen nennen, sondern muss den tatsächlichen Abnutzungszustand als Maßstab nehmen. Formulierung: „... bei Bedarf, spätestens wenn die Renovierung des Mietobjekts aufgrund des Zustands erforderlich ist.”
Renoviert übergebene Wohnung: Die Wohnung muss bei Einzug in renoviertem Zustand übergeben worden sein. Das Übergabeprotokoll sollte das ausdrücklich dokumentieren.
Klare Auflistung der Arbeiten: Die Klausel muss präzise beschreiben, was Schönheitsreparaturen umfasst — Wände, Decken, Heizkörper etc. Unklare oder übermäßig breite Formulierungen können zur Unwirksamkeit führen.
Fachgerechte Ausführung, kein Fachbetrieb vorgeschrieben: Der Mieter darf verpflichtet werden, fachgerecht zu renovieren — nicht aber, zwingend einen Fachhandwerksbetrieb zu beauftragen (BGH VIII ZR 152/05).
Keine Weißklausel: Eine Klausel, die nur weiße Farbtöne erlaubt, ist unwirksam. Neutrale, deckende Farben sind zulässig.

Schönheitsreparaturen bei Auszug: Was gilt?

Auch bei Auszug gilt: Die Renovierungspflicht entsteht nur, wenn die Wohnung tatsächlich Abnutzungsspuren zeigt, die eine Renovierung rechtfertigen. Eine Abschlussrenovierungsklausel, die den Mieter unabhängig vom Zustand zur Renovierung verpflichtet, ist unwirksam.

Enthält der Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturklausel, muss der Mieter bei Auszug nur die Räume renovieren, die tatsächlich abgenutzt sind — und auch nur im Verhältnis zu seiner Mietdauer (anteilige Haftung).

Praxis-Tipp: Übergabeprotokoll

Dokumentieren Sie beim Ein- und Auszug den genauen Zustand aller Räume mit Fotos und einem unterzeichneten Übergabeprotokoll. Das ist Ihr wichtigstes Beweismittel — sowohl für den Zustand bei Einzug (Voraussetzung für wirksame Klausel) als auch für den Vergleich beim Auszug.

Vermieter muss renovieren: Was dann?

Ist die Schönheitsreparaturklausel unwirksam — oder fehlt sie ganz — muss der Vermieter renovieren. Das bedeutet:

  • Kosten für Tapezieren, Streichen etc. trägt der Vermieter vollständig
  • Der Mieter darf die Wohnung im abgenutzten Zustand zurückgeben, ohne Abzüge von der Kaution befürchten zu müssen
  • Ausnahme: Schäden, die über normale Abnutzung hinausgehen (Bohrlöcher, Kratzer, Flecken) trägt weiterhin der Mieter

Abzug von der Kaution: Was ist zulässig?

Schäden, die über normale Abnutzung hinausgehen, darf der Vermieter von der Kaution abziehen — unabhängig davon, ob eine Schönheitsreparaturklausel besteht. Normale Abnutzung (Nagellöcher für Bilder, leichte Kratzer auf dem Parkett, vergilbte Fensterrahmen nach langer Mietzeit) ist keine Beschädigung.

✓ Abzug zulässig

  • Großflächige Löcher in der Wand
  • Verbrannter Teppich oder Parkett
  • Tiefgreifende Kratzer durch Haustiere
  • Schimmelschäden durch fehlerhaftes Lüftungsverhalten
  • Entfernte oder beschädigte Armaturen

✗ Kein Abzug möglich

  • Nagellöcher für Bilder und Regale
  • Vergilbte Tapeten nach jahrelanger Nutzung
  • Normale Abnutzung des Teppichs
  • Leichte Kratzer auf Holzböden
  • Verfärbungen durch Licht (Fußbodenränder unter Möbeln)

Checkliste: Schönheitsreparaturen rechtssicher regeln

Wenn Sie als Vermieter eine wirksame Schönheitsreparaturklausel vereinbaren möchten:

1
Wohnung renoviert und dokumentiert übergeben (Fotos + Protokoll)
2
Klausel ohne starre Fristen formulieren — nur zustandsorientiert
3
Klausel auf Tapezieren, Streichen, Heizkörper und Türen beschränken
4
Kein Fachbetrieb vorschreiben, nur fachgerechte Ausführung
5
Keine Weißklausel — neutrale Farbtöne sind ausreichend
6
Beim Auszug: erneutes Übergabeprotokoll mit Fotos und Zustandsdokumentation
7
Kaution nur für tatsächliche Schäden über Normalabnutzung einbehalten

Schönheitsreparaturen digital verwalten

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